Medienrecht Veröffentlichung von Kinderfotos im Internet nur mit Zustimmung beider Elternteile
Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg hat mit Beschluss vom 24. Mai 2018 entschieden, dass die Veröffentlichung von Fotos eines Kinds im Internet eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung ist und daher beide Elternteile einverstanden sein müssen.
Sachverhalt
Die Eltern des sechsjährigen Kinds sind geschieden. Die Mutter hat das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die Tochter, ansonsten gilt das gemeinsame Sorgerecht. Die Tochter lebt bei der Mutter auf dem Bauernhof des neuen Manns der Mutter. Dieser betreibt eine Internetseite für den Bauernhof. Dort hat er zu Werbezwecken Fotos des Kindes veröffentlicht. Dagegen wandte sich der Vater des Mädchens. Er wollte die Veröffentlichung untersagen und beantragte Prozesskostenhilfe.
Entscheidung
Das Landgericht hatte den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde. Das OLG Oldenburg hat die sofortige Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen.
Die Entscheidung des Gerichts, die Klage abzuweisen, überrascht und verwundert zunächst auf den ersten Blick angesichts der vom Gericht getroffenen Feststellung, dass es sich bei der Werbenutzung der Kinderfotos um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung handelt, über die beide Eltern gemeinsam hätten entscheiden müssen. Sie hatte aber ausschließlich prozessuale Hintergründe.
Materiell-rechtlich ist nach Auffassung des OLG Oldenburg grundsätzlich die Einwilligung des Abgebildeten zur Veröffentlichung notwendig. Dazu zähle auch das Einstellen von Fotos auf einer Internetseite. Bei Minderjährigen bedürfe es hierzu der Einwilligung der Eltern. Leben die Eltern getrennt, haben aber das gemeinsame Sorgerecht, hat das Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält, die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens.
Bei der Veröffentlichung von Fotos des Kindes handelt es sich jedoch nicht um eine Angelegenheit des täglichen Lebens, sondern um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung. Das OLG sah eine hohe Gefährdung des Rechtes der Tochter. Bei der Veröffentlichung von Fotos im Internet würden die Fotos einem unbegrenzten Personenkreis zugänglich gemacht, eine verlässliche Löschung von Fotos sei nicht möglich und eine etwaige Weiterverbreitung kaum kontrollierbar. Eine Veröffentlichung könne Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben.
Beim gemeinsamen Sorgerecht müssen daher beide Elternteile gemeinsam einer Veröffentlichung zustimmen. Hieraus folge im Umkehrschluss, dass es ein gerichtliches Vorgehen gegen eine unberechtigte Veröffentlichung auch nur einvernehmlich geben könne. Wenn die Mutter dem gerichtlichen Vorgehen nicht zustimme, müsse der Vater die Zustimmung durch eine Entscheidung des Gerichts ersetzen lassen.
Da der Mann im vorliegenden Fall aber das falsche Verfahren gewählt hat, war er hier erfolglos. Er wollte den neuen Ehemann verklagen, statt die fehlende Zustimmung der Mutter ersetzen zu lassen (Beschluss des OLG Oldenburg vom 24. Mai 2018, Az.: 13 W 10/18).
Anmerkung
Die Entscheidung verdeutlicht, dass bei der Veröffentlichung von Fotos strenge Regeln gelten. Es ist daher Vorsicht geboten. Gerne werden auf Veranstaltungen Fotos von Personen gemacht. Diese sind schnell auf der Homepage oder einer sozialen Plattform hochgeladen oder erscheinen im Newsletter oder in der nächsten Ausgabe des eigenen Magazins. Vor der Veröffentlichung sollte immer sichergestellt werden, dass die abgebildeten Personen einverstanden sind. Bei Kindern ist im Zweifel die Zustimmung beider Elternteile erforderlich.