Dividenden- und Zinszahlungen von Wohnungsgenossenschaften Übergangsregelung für Nichtveranlagungs-Bescheinigungen ohne Steuer-ID
Bei Dividenden- und Zinszahlungen von Wohnungsgenossenschaften ist bei der Vorlage einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung einer natürlichen Person kein Kapitalertragssteuerabzug vor-zunehmen.
Die Finanzverwaltung hat in der letzten Aktualisierung des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen zu Einzelfragen zur Abgeltungsteuer vom 17. Januar 2019 eine Übergangsregelung für solche Nichtveranlagungs-Bescheinigungen getroffen, die noch keine Steuer-Identifikationsnummer tragen.
Danach dürfen Nichtveranlagungs-Bescheinigungen ohne Steuer-Identifikationsnummer nur noch bis zum 31. Dezember 2019 berücksichtigt werden. Sollen Nichtveranlagungs-Bescheinigungen auch darüber hinaus für Kapitalerträge, die nach dem 31. Dezember 2019 zufließen, Anwendung finden, muss die Steuer-Identifikationsnummer des Steuerpflichtigen (bei Ehegatten und Lebenspartnern von beiden Personen) nacherhoben bzw. nachgepflegt werden.
Eine Ausnahme gibt es: In der Vergangenheit ohne Angabe der Steuer-Identifikationsnummer erteilte Nichtveranlagungs-Bescheinigungen dürfen im Rahmen ihrer Gültigkeitsdauer weiterhin berücksichtigt werden, wenn ihnen die Steuer-Identifikationsnummer des Steuerpflichtigen bereits aus anderen Gründen vorliegt, sie diese zum Beispiel im Rahmen der Abfrage zum Kirchensteuerabzug ermittelt haben.