Gebührenrecht
Straßenreinigungsgebühren nach „Frontmetermaßstab“ rechtmäßig


Das Verwaltungsgericht (VG) Trier hat mit Urteil vom 26. März 2020 entschieden, dass die Veranlagung der Straßenreinigungsgebühren nach dem „Frontmetermaßstab", bei dem die Straßenfrontlänge der an die Straße angrenzenden Grundstücke maßgeblich ist, rechtlich nicht zu beanstanden ist.

VG Trier, Urteil vom 26. März 2020, Az.: 10 K 4644/19

Sachverhalt

Strassenreinigung
©Pixabay|Antranis
Mit Grundbesitzabgabenbescheid vom 28. Mai 2018 hatte die Stadt Trier für die Straße die Straßenreinigungsgebühren für den Zeitraum Januar bis Dezember 2018 sowie die Folgejahre festgesetzt. Die Veranlagung erfolgte nach dem „Frontmetermaßstab", das heißt bei der Bemessung der Gebühren war die Straßenfrontlänge der an die die Straße angrenzenden Grundstücke maßgeblich. In der Jenny-Marx-Straße befinden sich sechs unmittelbar angrenzende Grundstücke.
Gegen die Berechnung im Gebührenbescheid wandten sich nun Miteigentümer eines der sechs Grundstücke. Sie sind der Auffassung, es habe eine sogenannte „Flächenveranlagung", bei der die Grundstücksfläche entscheidender Maßstab der Gebührenbemessung ist, zur Anwendung kommen müssen. Die Anwendung des Frontmetermaßstabes verstoße gegen den Grundsatz der gerechten Kostenverteilung, da die beiden am Ende der Straße gelegenen Grundstücke, die nur mit fünf beziehungsweise acht Metern an die Straße angrenzen, wegen dieser kurzen Straßenfront mit deutlich geringeren Gebühren belastet seien, obwohl sie erheblich größere Flächen als die übrigen vier Grundstücke aufwiesen.

Entscheidung

Das VG Trier hat die Klage abgewiesen. Die Festsetzung der Straßenreinigungsgebühren durch die Stadt Trier nach dem sogenannten „Frontmetermaßstab“ sei nicht zu beanstanden. Eine Veranlagung nach dem Flächenmaßstab sei in der maßgeblichen Straßenreinigungssatzung nur vorgesehen, wenn zu den durch die Straße erschlossenen Grundstücken auch solche gehörten, die entweder nicht oder nur mit einer Zufahrt oder einem Zugang an die Straße angrenzen. Unter den Begriff der „Zufahrt“ im Sinn der Straßenreinigungssatzung fielen jedoch nur vom Grundstück selbst abgrenzbare, befahrbare Flächen. Daran fehle es hier.
Die Anwendung des „Frontmetermaßstabes" verstoße auch nicht gegen den Grundsatz der gerechten Verteilung der Kosten auf alle Anlieger einer Straße. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass die Grundstücke mit einer längeren Straßengrenze einen engeren Bezug zu dieser hätten und der Vorteil der Straßenreinigung dadurch unmittelbarer erscheine. Ferner sei eine pauschalierende Betrachtungsweise im Abgabenrecht aus Gründen der Vereinfachung und Verwaltungspraktikabilität gerade bei relativ geringfügigen Gebühren gestattet.

Kaup, HelenaIhre Ansprechpartnerin
RAin Helena Kaup


Referentin für Recht, Syndikusrechtsanwältin
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