Gewerbesteuer Erweiterte Kürzung nicht bei Verwaltung fremder gemischt genutzter Grundstücke
Personengesellschaften und Einzelunternehmen, die nur eigenen Grundbesitz verwalten und dadurch Erträge erzielen, müssen keine Gewerbesteuer zahlen. Würde jedoch eine Kapitalgesellschaft dieselben Grundstücke verwalten, wäre sie kraft ihrer Rechtsform gewerbesteuerpflichtig. Um eine solche Ungleichbehandlung zu vermeiden, kann der Ertrag der Kapitalgesellschaft um den Teil reduziert werden, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt. Hierbei handelt es sich um die sogenannte erweiterte Gewerbesteuerkürzung. Was aber gilt, wenn ein kleiner Teil der Erträge auf die Verwaltung von fremdem, teilweise gewerblich genutztem Grundbesitz entfällt?
Diese Frage musste kürzlich das Finanzgericht Niedersachsen beantworten. Eine Kommanditgesellschaft erzielte gewerbliche Einkünfte aus dem Bau bzw. der Anschaffung und Bewirtschaftung von Wohnungen sowie gewerblich genutzten Gebäuden für eigene Rechnung, aus der Verwaltung sonstigen Vermögens und aus allen damit zusammenhängenden Tätigkeiten. Neben den eigenen Objekten verwaltete die Gesellschaft drei fremde Einheiten, die nicht nur aus Wohnungen bestanden.
Wie das Finanzgericht Niedersachsen feststellte, lagen die Voraussetzungen für die erweiterte Gewerbesteuerkürzung in diesem Fall nicht vor. Denn die erweiterte Kürzung ist zu versagen, wenn eine Gesellschaft neben eigenem Grundbesitz und eigenem Kapitalvermögen nicht ausschließlich (fremde) Wohnungsbauten betreut. Zwar ist der Begriff „Wohnungsbauten“ nicht genau definiert. Aber man kann davon ausgehen, dass damit Gebäude gemeint sind, die Wohnzwecken dienen. Gemischt genutzte Grundstücke ordnet das Finanzgericht Niedersachsen also nicht den „Wohnungsbauten“ zu, wodurch die Möglichkeit der erweiterten Gewerbesteuerkürzung entfällt.
Im Gegensatz zu anderen Steuergesetzen gibt es hier keine Grenze, bis zu der eine gewerbliche Nutzung unschädlich ist. Außerdem hat der Bundesfinanzhof schon einmal entschieden, dass auch geringfügige schädliche Nebentätigkeiten die erweiterte Kürzung ausschließen.