Körperschaftsteuer
Organschaft: Ergebnisabführungsverträge sollten geprüft werden


AktiengesetzEine Organschaft bringt zahlreiche Vorteile im Hinblick auf Körperschaft- und Gewerbesteuer mit sich: So ermöglicht nur sie die Verrechnung von Verlusten einer Tochtergesellschaft mit Gewinnen einer Muttergesellschaft und umgekehrt. Zudem gibt es keine fünf-prozentige Versteuerung bei Gewinnabführungen. Die Vorteile gewährt das Finanzamt jedoch nur, wenn der für einer Organschaft erforderliche Gewinnabführungsvertrag alle erforderlichen formellen Vorschriften berücksichtigt.

Zu diesen Formvorschriften zählt auch eine Verlustübernahmeverpflichtung seitens des Organträgers, die sich aus dem Aktiengesetz (AktG) ergibt. Wenn eine GmbH Organgesellschaft ist, fordert das Körperschaftsteuergesetz, dass auf diese Regelung im AktG verwiesen wird, da die Regelung gerade nicht originär für GmbHs gilt.

Es mag verwundern, aber die Formulierung eben jenes Verweises sorgte in den vergangenen 15 Jahren für zahlreiche Urteile, Verwaltungsanweisungen und gar Gesetzesänderungen. Hintergrund war die Tatsache, dass die Verlustübernahmeregelung in §°302°AktG um einen kleinen Absatz ergänzt wurde. Zahlreiche Gewinnabführungsverträge enthielten jedoch keinen Verweis auf diesen neuen Absatz.

Im Jahr 2013 konstatierte der Gesetzgeber, dass alle neu abgeschlossenen Verträge daher einen „dynamischen Verweis“ auf das AktG enthalten müssten. Altverträge seien jedoch nicht anzupassen, so die Auffassung der Finanzverwaltung im Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 16. Dezember 2005. Mit Urteil vom 10. Mai 2017 beschloss der Bundesfinanzhof, dass eine Änderung der Verträge unter Umständen aber dennoch erforderlich sei.
Im aktuellen Schreiben vom 3. April 2019 (IV C 2 - S 2770/08/10004 :001) schließt sich das Bundesfinanzministerium diesem Urteil an und gewährt für eventuell erforderliche Anpassungen eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2019.

Empfehlung: Gerne prüfen wir, ob ein bestehender Gewinnabführungsvertrag anzupassen ist. Nach der Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2019 ist keine Vertragsänderung mehr möglich!

Kirchhof, AnkeIhre Ansprechpartnerin
Dipl.-Kffr. Anke Kirchhof

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