Steuerrecht
Stimmbindungsvertrag ist nicht ausreichend für eine Organschaft

Steuerrecht 3.2018Die Voraussetzungen für eine Organschaft sind bei nur 50-pro­zen­ti­ger Beteiligung trotz bestehender schuld­recht­li­cher Stimmrechtsbindung nicht gegeben. Das Finanzgericht (FG) Bremen hatte im Urteil vom 14. Dezember 2017 (Az.: 3 K 12/17 (1)) entschieden: Die B-GmbH hielt 100 Prozent der Anteile der A-GmbH. Zwi­schen der klagenden A-GmbH und der B-GmbH wur­de im Jahr 2002 ein Be­herr­schungs- und Ge­winn­ab­füh­rungs­ver­trag ab­ge­schlos­sen und jeweils in das Han­dels­re­gis­ter eingetragen. Im Jahr 2003 hat die B-GmbH 50 Prozent der Be­tei­li­gung an der A-GmbH veräußert. Mit dem Er­wer­ber wur­de zu­dem ein Vertrag abgeschlossen, wonach die beiden Ge­sell­schaf­ter ihr Stimmrecht jeweils über­ein­stim­mend aus­zu­üben ha­ben und die B-GmbH die Stimm­füh­rer­schaft hat.

Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurde das Vorliegen einer kör­per­schaft- und gewerbesteuerlichen Or­gan­schaft mangels finanzieller Eingliederung verneint. Eine Mehrheit der Stimmrechte komme nicht allein aus dem An­teil an der A-GmbH zustande.

Das FG Bremen teilt die Rechtsauffassung des Finanzamts. Für eine finanzielle Eingliederung genügt es nicht, wenn bürgerlich-rechtlich nur eine 50-prozentige Beteiligung besteht und nur aufgrund eines Stimm­bin­dungs­ver­trags die Mehrheit der Stimmrechte erlangt wird. Denn eine bloße schuldrechtlich ver­ein­bar­te Aus­wei­tung der Stimmrechtsausübung ist nicht ausreichend um die Voraussetzungen für eine er­trag­steu­er­li­che Or­gan­schaft nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KStG zu bejahen.

Zudem lag durch die Stimmrechtsbindung auch keine wirtschaftliche Eigentümerstellung im Sinne des § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO an den GmbH-Anteilen der Mitgesellschafter vor. Vielmehr entsteht durch einen Stimm­bin­dungs­ver­trag betreffend einer GmbH regelmäßig eine bürgerlich rechtliche Innengesellschaft der Ge­sell­schaf­ter, da mit der koordinierten Ausübung der Stimmrechte ein gemeinsamer Zweck verfolgt wird. Zuvor hatte schon das Niedersächsische Fi­nanz­ge­richt (Urteil vom 7. Mai 1990, Az.: VI 626/88) und das Finanzgericht des Saarlandes (Ge­richts­be­scheid vom 16. Juni 2015, Az.: 1 K 1109/13) bei vergleichbaren Konstellationen das Vor­lie­gen einer Organschaft verneint. Da das Fi­nanz­ge­richt Bre­men die Revision zugelassen hat, kann sich nun der Bundesfinanzhof abschließend mit der Fra­ge be­fas­sen, ob für eine finanzielle Eingliederung auch ein schuldrechtlicher Stimmbindungsvertrag genügt. Ob die Klä­ge­rin den Weg zum Bundesfinanzhof beschreiten wird, ist noch nicht bekannt geworden.

Bildquelle: Udo Koranzki

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